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1256. Juli 3. Anagni.

5. non. Jul. p. a. 2.

P. Alexander IV. sichert dem Erzbischof von Gnesen und dessen Suffraganen zu, dass päpstliche Legaten, nur wenn sie ausdrücklich für die poln. Provinz legitimirt sind, hier Prokurationen gewähren dürfen, nicht aber Legaten, die für Deutschland bestimmt sind.

Theiner mon. Pol. I. 70.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.